Pommes d’Or: € 2.000.- Schadenersatz für zwei eingetrocknete Pommes frites
OLG München, Urteil vom 09.02.2012 – Az. 23 U 2198/11
Der Künstler Stefan Bohnenberger hat seine ehemalige Galerie erfolgreich auf € 2.000.- Schadenersatz verklagt:
Der Künstler hatte im Jahr 1990 zwei, zum Kreuz übereingander gelegte Pommes frites als Vorlage für seine Skulptur „Pommes d’Or“ – ein Abguss dieser Pommes aus Gold –verwendet. Kunstwerk und Vorlage wurden seinerzeit zu einem Kaufpreis von DM 4.200.- angeboten.
Im Jahr 2005 trennte sich der Künstler von seiner Galerie und verlangte sowohl die Skulptur als auch die inzwischen eingetrocknete Pommes-Vorlage heraus. Letztere war aber unauffindbar.
Für die nicht mehr auffindbare Kartoffelstäbchen-Vorlage sprach das Oberlandesgericht (OLG) München dem Künstler jetzt einen Schadenersatzanspruch gegen seine ehemalige Galerie in Höhe von € 2.000.- zu, da eine Zeugin vor Gericht glaubhaft bekundet hat, dass sie die eingetrockneten Fritten gerne für € 2.500.- gekauft habe. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Galerie ihre Aufbewahrungspflicht verletzt habe.
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Apple ./. Samsung: Verkaufsverbot für Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012, Az. I 20 U 126/11
Samsung darf weder seinen Tablet-PC “Galaxy Tab 10.1″ noch das Modell “Galaxy Tab 8.9″ in Deutschland vertreiben. Beide Modelle ahmten nach Ansicht der OLG-Richter das den von Apple hergestellten Tablet-PC „iPad“ nach. Es bestehe die Gefahr einer Herkunftstäuschung der Verbraucher sowie einer Rufausbeutung des Ansehens und Prestiges von Apple. Da der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb nur in Deutschland gelte, bestehe das Verkaufsverbot lediglich für das Bundesgebiet.
Dagegen sei das zu Gunsten von Apple eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht verletzt:
Der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters sei eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das so genannte Ozolins-Design, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Auch unterscheide sich das “Galaxy Tab 10.1″ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster: Das eingetragene Geschmacksmuster bestehe ästhetisch wahrnehmbar aus Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Hingegen bestehe das “Galaxy Tab 10.1″ mit Vorderseite, Rückseite und verklammernden Rahmen aus drei Teilen.
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Musikindustrie ./. heise online: Beschwerde gegen die Verlinkung im Internet scheitert
BVerfG, Beschluss v. 15.12.2011, Az. 1 BvR 1248/11
Der Heise Zeitschriften Verlag hat sich nach jahrelangen Rechtsstreit gegen die Musikindustrie durchgesetzt:
“heise online” hatte innerhalb seiner Berichterstattung auf Angebote von Software-Herstellern per Internetlink auf Programme, die zum Knacken von kopiergeschützten Medien dienen, hingewiesen. Der Artikel handelte u.a. vom Softwarehersteller Slysoft, dessen Programm “AnyDVD” mehrere Kopierschutzverfahren von DVDs aushebelt.
Nach Ansicht der klagenden Musikindustrie, unter ihnen BMG, Edel, EMI, Sony, Universal und Warner, stellt die Berichterstattung eine Anleitung zum Raubkopieren dar.
Der Heise Verlag sieht dagegen in der Verlinkung ein besonderes Qualitätsmerkmal von
Online-Medien, die damit ihren Lesern auch weitergehende Informationen anbieten
können.
Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 191/08) die Verlinkung im streitgegenständlichen Heise-Artikel aufgrund der Meinungs- und Informationsfreiheit für zulässig gehalten. Es handele sich dabei nicht um eine “technische Unterstützungsleistung” für die Angebote, sondern um “Belege und
ergänzende Angaben”, vergleichbar mit Fußnoten. Links in Online-Medien stünden daher unter dem Schutz der Meinungsfreiheit, selbst dann, wenn die Links auf “unzweifelhaft rechtswidrige Äußerungen” verwiesen. Denn auch in diesem Fall sei ein Informationsinteresse gegeben.
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Schloss Moyland unterliegt auch in 2. Instanz gegen Beuys-Witwe
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2011, Az. I-20 U 171/10
zuvor LG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010, Az. 12 O 255/09
Hintergrund des Rechtsstreits ist folgender Sachverhalt:
Josef Beuys veranstaltete am 11.12.1964 die Fluxus-Aktion „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“. Die Aktion wurde live vom ZDF übertragen. Aufzeichnungen der Live-Sendung existieren nicht, wohl aber Schwarz-Weiß-Aufnahmen des Fotografen Manfred Tischer. Dieser hatte die 20-30 minütige Aktion aus wechselnden Perspektiven aufgenommen. Neben diesen Fotodokumenten gibt es lediglich einige Zeitzeugen, die die Aktion miterlebt haben.
Im Sommer 2009 zeigte die Stiftung Schloss Moyland 19 Abzüge dieser Aufnahmen im Rahmen der Ausstellung „Josef Beuys – Unveröffentlichte Aufnahmen von Manfred Tischer“. Die Verwertungsgesellschaft VG-Bildkunst, welche die Nutzungsrechte für die
Witwe Eva Beuys wahrnimmt, untersagte per einstweiliger Verfügung das Ausstellen der Fotografien. Diese wurde im Hauptsacheverfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz bestätigt: Die Fotografien dürfen weiterhin nicht ohne die Zustimmung der Beuys-Witwe gezeigt werden.
Das Landgericht Düsseldorf, wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf begründen dies damit, dass die Aktion als Happening ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei. Aufnahmen dieses Werkes seien Umgestaltungen, deren Veröffentlichung und Verwertung stets der Zustimmung des Urhebers bedürfe. Durch den Einsatz des Mediums der Fotografie würden nur einzelne Standbilder der gesamten Aktion wiedergegeben, die damit in nur stark verkürzter Form gezeigt werde. Das originale Aktionskunstwerk bleibe dadurch nicht unberührt, vielmehr werde in dessen persönlich geistige Schöpfung aufgrund des Verkürzungscharakters der Fotografien tief eingegriffen.
Die von Tischer geschaffenen Zeitdokumente könnten zwar ihrerseits Lichtbildwerke sein, stellten aber keinesfalls ein selbständiges Werk in freier Benutzung dar. Dies sei nur der Fall, wenn das ältere Werk lediglich als Anregung für das neue Werk gedient habe und hinter diesem verblasse. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, da der Fotograf hier gerade eine dokumentarische Darstellung erzielt habe.
Unerheblich sei auch, dass das Happening durch die Fernseh-Live-Übertragung bereits veröffentlicht worden sei. Der Urheber soll nach Auffassung der Gerichte über die Veröffentlichung einer umgestalteten Fassung seines Werkes auch dann noch bestimmen können, wenn das Originalwerk bereits veröffentlicht worden ist und das Veröffentlichungsrecht des Urhebers hierdurch bereits schon verbraucht ist. Schließlich müsse der Urheber darüber entscheiden können, ob auch die veränderte fremde Fassung seines Werkes an die Öffentlichkeit gelange.
Die Entscheidungdes OLG Düsseldorf ist zur Revision zugelassen.
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Keine Schadenersatzpflicht des Auktionators für Teppich im Millionenwert
LG Augsburg vom 27.01.2012, Az. 22 O 3163/10
Die Klägerin verklagte ein Auktionshaus auf Schadenersatz in Höhe von € 350.000.-: sie hatte beim Auktionshaus einen geerbten Perserteppich aus dem 17. Jahrhundert (338 x 153 cm) zur Versteigerung eingeliefert. Das Auktionshausmschätze den Wert des Teppichs zunächst auf € 900.-, versteigerte ihn jedoch für € 19.000.-. Ein halbes Jahr später kam derselbe Teppich bei Christie’s in London unter den Hammer und erzielte einen Rekordpreis in Höhe von 6,2 Millionen Pfund (ca. 7,4 Millionen Euro). Der Wert des Teppichs war auf sein Alter und seine Herkunft zurückzuführen: er stammt aus der persischen Provinz Kerman, weist eine hohe Zahl von Knoten auf und stammt aus dem Nachlass der Comtesse de Béhague (1870-1939), die iranische Kunst sammelte. – Diese Tatsachen hatte das Auktionshaus nicht erkannt.
Die Klägerin verlangte Schadenersatz vom Auktionshaus, weil es den Wert des Teppichs nicht erkannt hatte. Sie stütze ihre Forderung von € 350.000.- auf den von Christie’s angesetzten Schätzpreis.
Das Landgericht Augsburg wies die Klage ab: das Auktionshaus habe weder vorsätzlich noch fahrlässig seine Pflichten verletzt. Zwar habe auch ein Auktionator Sorgfaltspflichten zu beachten. Doch die Herkunft aus dem Besitz der Comtesse sei für ein regionales Auktionshaus kaum herauszufinden gewesen. Denn in den üblichen Fachbüchern finde sich der Teppich nicht. Zudem sei das Auktionshaus auch nicht auf die Versteigerung von Teppichen spezialisiert, sondern ein Universalversteigerer. Daher müsse der Augsburger Auktionator keinen Schadenersatz zahlen.
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Postwurfsendung “Einkauf aktuell” muss nicht geduldet werden
LG Lüneburg, Urteil vom 04.11.2011, Az. 4 S 44/11
Dem Kläger dieses Rechtsstreits waren wiederholt Ausgaben von “Einkauf aktuell” in den Briefkasten gesteckt worden, obwohl er mehrfach schriftlich gegen die Zustellung der wöchentlichen Sendung protestiert hatte.
„Einkauf aktuell“ besteht aus einem wöchentlichen TV-Programmhaft und Werbebroschüren unterschiedlicher Handelsunternehmen, ist unadressiert in einem Konvolut in Plastikfolie eingeschweißt, hat eine Auflage von rund 18 Millionen Stück und wird wöchentlich durch die Deutsche Post AG verteilt.
Das Landgericht Lüneburg urteilte jetzt: Postwurfsendungen, die gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers in seinen Briefkasten eingeworfen werden, stellen eine unzumutbare Belästigung des Empfängers und ein Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Zudem liege auch ein Eingriff vor in die Eigentumsrechte des Klägers vor. Im Wiederholungsfall drohen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
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Geschmacksmuster: Definition des informierten Benutzers
EuGH Urteil vom 20.10.2011, Az. C-281/10 P
Bisher war der Begriff des “informierten Benutzers” weder gesetzlich noch von der Rechtsprechung definiert. Dies hat der EuGH nunmehr mit dieser Entscheidung nachgeholt:
Der informierte Benutzer ist als Begriff zu verstehen, “der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander
gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem eine durchschnittliche Aufmerksamkeit, aber eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich.
…. (….)…
Was drittens den Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers betrifft, ist zu beachten, dass dieser zwar nicht der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher ist, der ein Geschmacksmuster in der Regel als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnrn. 25 und 26), aber auch kein Sachkundiger oder Fachmann, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann. Somit setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt. “
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Urheberrechte des Architekten stoppen „Stuttgart 21“ nicht
BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az. I ZR 216/10
Im Rahmen des Infrastrukturprojekts „Stuttgart 21“ werden Teilabrißarbeiten am
Stuttgarter Hauptbahnhof durchgeführt. Dies ist u.a. Grund, für massive Bürgerproteste.
Gebaut wurde der Stuttgarter Hauptbahnhof nach den Entwürfen des Architekten Prof.
Dipl.-Ing. Paul Bongatz (*1877, † 1956). Urheberrechtlicher Schutz für das Gebäude besteht noch bis Ende des Jahres 2026.
Die Erben des Architekten haben sich im Zuge eines Rechtsstreits gegen den Teilabriß
versucht zu wehren und beriefen sich auf die Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bongatz. Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.05.2010, Az. 17 O 42/10) hat die Klage abgewiesen, die Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 06.10.2010, Az. 4 U 106/10) ist ohne Erfolg geblieben und auch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BGH blieb erfolglos. Letzterer wies die Beschwerde mit folgenden
Begründungen ab:
Die Urheberinteressen des Urhebers hätten Jahre oder Jahrzehnte nach seinem Tod nicht notwendigerweise dasselbe Gewicht wie zu seinen Lebzeiten. Auch müsse der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sehe, zwar grundsätzlich die Urheberpersönlichkeitsinteressen des Architekten beim Umbau berücksichtigen und nach einer Lösung suchen, die in möglichst geringem Maße die Urheberpersönlichkeitsinteressen beeinträchtige. Habe sich der Eigentümer aber für eine bestimmte Planung entschieden, sei nur noch zu klären, ob die geplanten Änderungen dem Urheber zuzumuten seien.
Im Rahmender Interessenabwägung zwischen Eigentümerinteressen und Urheberinteressen sei insbesondere auf den Gebrauchszweck des Bauwerks abzustellen. Der Architekt wisse, dass sein Auftraggeber das Bauwerk zu einem bestimmten Zweck nutzen wolle. Es müsse aber auch damit rechnen, dass sich die Bedürfnisse des Eigentümers verändern könnten, sodass es ihm möglich sein müsse, das Gebäude den veränderten Bedürfnissen anzupassen.
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Elvis’ Erben vor dem LG München I
LandgerichtMünchen I, Urteil vom 23.11.2011, Az. 21 O 25511/10
Die Elvis Presley Enterprises LLC, die den Nachlass von Elvis Presley verwaltet, erhob vor dem LG München I Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen die Plattenfirma Sony Musik.
Hintergrund des Rechtsstreits war folgender Sachverhalt:
Im Jahre 1973 verkaufte Presley seine Rechte an über 1.000 damals bereits eingespielten Songs an seine Plattenfirma RCA Records, heute Teil von Sony Music. Der
Kaufpreis betrug damals 5,4 Millionen Dollar. Der tatsächliche Wert der musikalischen Hinterlassenschaft wird aktuell auf bis zu 130 Millionen Euro geschätzt.
Nach Ansicht der Klägerin wurde der King of Rock’n’Roll bei diesem Geschäft geprellt. Denn er habe für die Rechte in Deutschland letztlich nur eine Pauschallizenz zwischen 10 und 15 Dollar je Song und Jahr erhalten. Diese Vergütung sei nicht angemessen im Sinne des Urheberrechtsgesetztes. Zum einen sei 1990 die Schutzfrist für Tonaufnahmen von 25 auf 50 Jahre verlängert worden, was bei Vertragsschluss im Jahr 1973 nicht absehbar war. Zum Anderen würden die Rechte inzwischen durch viele neue Nutzungsarten verwertet, die damals noch nicht bekannt waren, wie z.B. die Nutzung als Klingelton. Die Klägerin machte daher einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem sog. „Bestseller-Paragraphen“ §§ 32, 32a Urheberrechtsgesetz geltend.
Die Plattenfirma argumentierte, dass Elvis’ Stern sich damals bereits im Sinken
befand. Er habe damals schnell viel Geld bekommen wollen und der Vertrag sei damals sehr vorteilhaft für ihn gewesen sei.
Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen:
Es begründet die Klageabweisung damit, dass nach dem Wortlaut des Vertrages später
entstehende Nachzahlungsansprüche wegen etwaiger Schutzfristverlängerungen ausgeschlossen seien. Ferner seien die 2002 neu gefassten “Bestsellerparagraphen” §§ 32, 32a UrhG aufgrund der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 UrhG auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 1973 unanwendbar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Parteien haben Rechtsmittel angekündigt.
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Das Aus für „Barcelona“-Sessel als dreidimensionale Marke
BPatG, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 26 W (pat) 93/08
Der „Barcelona“-Sessel ist ein Design-Klassiker: scherenartiges Stuhlgestell aus verchromtem Edelstahl , darauf aufliegend dicke Lederkissen mit eingenähten Köpfen. Geschaffen hat ihn Mies van der Rohe 1929 für den deutschen Pavillon bei der Weltausstellung 1929 in Barcelona. Er sollte dem spanischen Königspaar bei der feierlichen Eröffnung des Pavillons als Sitzgelegenheit dienen.
Im Jahr 2005 war der Sessel als dreidimensionale Marke im Markenregister des DPMA eingetragen worden.
Nun hat das Bundespatentgericht die Löschung der Marke beschlossen. Zur Begründung führte es an, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Der als Marke eingetragene Sessel habe zum Zeitpunkt seiner Eintragung aus einer Kombination verschiedener, durchweg vorbekannter und bereits benutzter Einzelelemente bestanden, die sich im Wesentlichen von anderen zuvor bekannten Stuhlformen nicht so sehr unterscheiden würden. Das Design sei zwar sehr gelungen, jedoch seien dem Verbraucher die einzelnen Gestaltungselemente (scherenartige Stuhlgestelle, dicke Sitzauflagen mit
eingenähten Köpfen) bekannt und weit verbreitet. Der Verbraucher werde daher die Gesamtform des Sessels nicht als einen Hinweis auf die Herkunft des Sessels aus einem bestimmten Unternehmen sehen, gerade weil es schon eine solche Vielfalt an Sesselformen mit jenen Gestaltungselementen gebe.
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