Keine Wortmarke “Valentin” für Süßigkeiten
BPatG, Beschluss vom 15.12.2011, Az. 25 W (pat) 44/11)
Am heutigen Valentinstag, dem “Tag der Liebenden” klingeln die Kassen der Bäckereien, Confiserien, Konditoren und Süßwarenhändler besonders häufig. Denn süße, herzförmige Geschenke wie Konfekt, Backwaren und sonstiges Naschwerk in vorzugsweise in rot gehaltenen Geschenkverpackungen sind ein angesagter Verkaufsrenner und sorgen für Umsatz.
Aus dieser Tatsache wollte eine Antragstellerin Profit ziehen: sie beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung der Wortmarke “Valentin” für die Warenklasse 30 “Gebäck, Torten, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Lebkuchen, Marzipan, Schokolade”, in der Hoffnung, dieses Kennzeichen für sich monopolisieren zu können.
DPMA und auch das Bundespatentgericht lehnten dies ab. Die Wortmarke “Valentin” ist laut Bundespatentgericht (BPatG) für diese typischen Valentinstag-Produkte als Wortmarke nicht eintragungsfähig. “Valentin” werde als Synonym – und damit als deutlicher Sachhinweis auf den “Valentinstag” – für alle einschlägigen Geschenkartikel mit entsprechender Aufmachung verwendet und angeboten. Die Endverbraucher verstünden den Begriff daher als Sachhinweis auf entsprechend aufgemachtes und geformtes Naschwerk. Die Konsumenten müssten gar nicht weiter nachdenken oder analysieren, sondern könnten sich sogleich Zweck und Bestimmung der so gekennzeichneten Waren als entsprechend gestaltetes, “liebevolles” Geschenk oder Mitbringsel zum Valentinstag vorstellen. Der Begriff „Valentin“ sei daher beschreibend und besitze somit nicht genügend Unterscheidungskraft.
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Kein Schadensersatz für zerstörtes Mauer-Bild “Die Transformierung des Pentagramms zu einem Friedensstern in einem großen Europa ohne Mauern”
Landgericht Berlin, Urteil vom 07.02.2012, Az. 15 O 199/11
Der Künstler Bodo Sperling ist einem Rechtsstreit gegen das Land Berlin wegen der Zerstörung seines Mauer-Bildes “Die Transformierung des Pentagramms zu einem Friedensstern in einem großen Europa ohne Mauern” unterlegen.
Das Teilstück der originalen Hinterlandmauer nahe der Oberbaumbrücke wurde nach dem Mauerfall von ca. 120 Künstlern auf 1,3 km Länge bemalt. Es wurde als East-Side-Gallery bekannt. Diese weltweit längste Open-Air-Galerie verblasste und bröckelte im Laufe der Jahre und sollte schließlich im Jahr 2009 restauriert werden. Ein Großteil der Künstler kamen dafür wieder nach Berlin.
Der Künstler Sperling aber wollte sein Bild nicht neu malen. Er sah sich in seinen Urheberpersönlichkeitsrechten verletzt und begründete dies damit, dass das geistige Band zwischen ihm und seinem Mauerbild irreversibel zerschnitten worden sei. Die Künstler seien vor der Rekonstruktion vor die Alternative gestellt worden, entweder ihr Mauerbild für € 3.000 neu zu malen. Anderenfalls müssten sie die Zerstörung oder Reproduktion durch Dritte hinnehmen.
Der Konzeptkünstler forderte wegen der Zerstörung seines Werkes € 25.000.- Schadenersatz. Er konnte mit dieser Forderung jedoch nicht durchdringen. Das Landgericht wies seine Klage ab.
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Pommes d’Or: € 2.000.- Schadenersatz für zwei eingetrocknete Pommes frites
OLG München, Urteil vom 09.02.2012 – Az. 23 U 2198/11
Der Künstler Stefan Bohnenberger hat seine ehemalige Galerie erfolgreich auf € 2.000.- Schadenersatz verklagt:
Der Künstler hatte im Jahr 1990 zwei, zum Kreuz übereingander gelegte Pommes frites als Vorlage für seine Skulptur „Pommes d’Or“ – ein Abguss dieser Pommes aus Gold –verwendet. Kunstwerk und Vorlage wurden seinerzeit zu einem Kaufpreis von DM 4.200.- angeboten.
Im Jahr 2005 trennte sich der Künstler von seiner Galerie und verlangte sowohl die Skulptur als auch die inzwischen eingetrocknete Pommes-Vorlage heraus. Letztere war aber unauffindbar.
Für die nicht mehr auffindbare Kartoffelstäbchen-Vorlage sprach das Oberlandesgericht (OLG) München dem Künstler jetzt einen Schadenersatzanspruch gegen seine ehemalige Galerie in Höhe von € 2.000.- zu, da eine Zeugin vor Gericht glaubhaft bekundet hat, dass sie die eingetrockneten Fritten gerne für € 2.500.- gekauft habe. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Galerie ihre Aufbewahrungspflicht verletzt habe.
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Apple ./. Samsung: Verkaufsverbot für Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012, Az. I 20 U 126/11
Samsung darf weder seinen Tablet-PC “Galaxy Tab 10.1″ noch das Modell “Galaxy Tab 8.9″ in Deutschland vertreiben. Beide Modelle ahmten nach Ansicht der OLG-Richter das den von Apple hergestellten Tablet-PC „iPad“ nach. Es bestehe die Gefahr einer Herkunftstäuschung der Verbraucher sowie einer Rufausbeutung des Ansehens und Prestiges von Apple. Da der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb nur in Deutschland gelte, bestehe das Verkaufsverbot lediglich für das Bundesgebiet.
Dagegen sei das zu Gunsten von Apple eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht verletzt:
Der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters sei eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das so genannte Ozolins-Design, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Auch unterscheide sich das “Galaxy Tab 10.1″ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster: Das eingetragene Geschmacksmuster bestehe ästhetisch wahrnehmbar aus Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Hingegen bestehe das “Galaxy Tab 10.1″ mit Vorderseite, Rückseite und verklammernden Rahmen aus drei Teilen.
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Musikindustrie ./. heise online: Beschwerde gegen die Verlinkung im Internet scheitert
BVerfG, Beschluss v. 15.12.2011, Az. 1 BvR 1248/11
Der Heise Zeitschriften Verlag hat sich nach jahrelangen Rechtsstreit gegen die Musikindustrie durchgesetzt:
“heise online” hatte innerhalb seiner Berichterstattung auf Angebote von Software-Herstellern per Internetlink auf Programme, die zum Knacken von kopiergeschützten Medien dienen, hingewiesen. Der Artikel handelte u.a. vom Softwarehersteller Slysoft, dessen Programm “AnyDVD” mehrere Kopierschutzverfahren von DVDs aushebelt.
Nach Ansicht der klagenden Musikindustrie, unter ihnen BMG, Edel, EMI, Sony, Universal und Warner, stellt die Berichterstattung eine Anleitung zum Raubkopieren dar.
Der Heise Verlag sieht dagegen in der Verlinkung ein besonderes Qualitätsmerkmal von
Online-Medien, die damit ihren Lesern auch weitergehende Informationen anbieten
können.
Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 191/08) die Verlinkung im streitgegenständlichen Heise-Artikel aufgrund der Meinungs- und Informationsfreiheit für zulässig gehalten. Es handele sich dabei nicht um eine “technische Unterstützungsleistung” für die Angebote, sondern um “Belege und
ergänzende Angaben”, vergleichbar mit Fußnoten. Links in Online-Medien stünden daher unter dem Schutz der Meinungsfreiheit, selbst dann, wenn die Links auf “unzweifelhaft rechtswidrige Äußerungen” verwiesen. Denn auch in diesem Fall sei ein Informationsinteresse gegeben.
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Schloss Moyland unterliegt auch in 2. Instanz gegen Beuys-Witwe
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2011, Az. I-20 U 171/10
zuvor LG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010, Az. 12 O 255/09
Hintergrund des Rechtsstreits ist folgender Sachverhalt:
Josef Beuys veranstaltete am 11.12.1964 die Fluxus-Aktion „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“. Die Aktion wurde live vom ZDF übertragen. Aufzeichnungen der Live-Sendung existieren nicht, wohl aber Schwarz-Weiß-Aufnahmen des Fotografen Manfred Tischer. Dieser hatte die 20-30 minütige Aktion aus wechselnden Perspektiven aufgenommen. Neben diesen Fotodokumenten gibt es lediglich einige Zeitzeugen, die die Aktion miterlebt haben.
Im Sommer 2009 zeigte die Stiftung Schloss Moyland 19 Abzüge dieser Aufnahmen im Rahmen der Ausstellung „Josef Beuys – Unveröffentlichte Aufnahmen von Manfred Tischer“. Die Verwertungsgesellschaft VG-Bildkunst, welche die Nutzungsrechte für die
Witwe Eva Beuys wahrnimmt, untersagte per einstweiliger Verfügung das Ausstellen der Fotografien. Diese wurde im Hauptsacheverfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz bestätigt: Die Fotografien dürfen weiterhin nicht ohne die Zustimmung der Beuys-Witwe gezeigt werden.
Das Landgericht Düsseldorf, wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf begründen dies damit, dass die Aktion als Happening ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei. Aufnahmen dieses Werkes seien Umgestaltungen, deren Veröffentlichung und Verwertung stets der Zustimmung des Urhebers bedürfe. Durch den Einsatz des Mediums der Fotografie würden nur einzelne Standbilder der gesamten Aktion wiedergegeben, die damit in nur stark verkürzter Form gezeigt werde. Das originale Aktionskunstwerk bleibe dadurch nicht unberührt, vielmehr werde in dessen persönlich geistige Schöpfung aufgrund des Verkürzungscharakters der Fotografien tief eingegriffen.
Die von Tischer geschaffenen Zeitdokumente könnten zwar ihrerseits Lichtbildwerke sein, stellten aber keinesfalls ein selbständiges Werk in freier Benutzung dar. Dies sei nur der Fall, wenn das ältere Werk lediglich als Anregung für das neue Werk gedient habe und hinter diesem verblasse. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, da der Fotograf hier gerade eine dokumentarische Darstellung erzielt habe.
Unerheblich sei auch, dass das Happening durch die Fernseh-Live-Übertragung bereits veröffentlicht worden sei. Der Urheber soll nach Auffassung der Gerichte über die Veröffentlichung einer umgestalteten Fassung seines Werkes auch dann noch bestimmen können, wenn das Originalwerk bereits veröffentlicht worden ist und das Veröffentlichungsrecht des Urhebers hierdurch bereits schon verbraucht ist. Schließlich müsse der Urheber darüber entscheiden können, ob auch die veränderte fremde Fassung seines Werkes an die Öffentlichkeit gelange.
Die Entscheidungdes OLG Düsseldorf ist zur Revision zugelassen.
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Keine Schadenersatzpflicht des Auktionators für Teppich im Millionenwert
LG Augsburg vom 27.01.2012, Az. 22 O 3163/10
Die Klägerin verklagte ein Auktionshaus auf Schadenersatz in Höhe von € 350.000.-: sie hatte beim Auktionshaus einen geerbten Perserteppich aus dem 17. Jahrhundert (338 x 153 cm) zur Versteigerung eingeliefert. Das Auktionshausmschätze den Wert des Teppichs zunächst auf € 900.-, versteigerte ihn jedoch für € 19.000.-. Ein halbes Jahr später kam derselbe Teppich bei Christie’s in London unter den Hammer und erzielte einen Rekordpreis in Höhe von 6,2 Millionen Pfund (ca. 7,4 Millionen Euro). Der Wert des Teppichs war auf sein Alter und seine Herkunft zurückzuführen: er stammt aus der persischen Provinz Kerman, weist eine hohe Zahl von Knoten auf und stammt aus dem Nachlass der Comtesse de Béhague (1870-1939), die iranische Kunst sammelte. – Diese Tatsachen hatte das Auktionshaus nicht erkannt.
Die Klägerin verlangte Schadenersatz vom Auktionshaus, weil es den Wert des Teppichs nicht erkannt hatte. Sie stütze ihre Forderung von € 350.000.- auf den von Christie’s angesetzten Schätzpreis.
Das Landgericht Augsburg wies die Klage ab: das Auktionshaus habe weder vorsätzlich noch fahrlässig seine Pflichten verletzt. Zwar habe auch ein Auktionator Sorgfaltspflichten zu beachten. Doch die Herkunft aus dem Besitz der Comtesse sei für ein regionales Auktionshaus kaum herauszufinden gewesen. Denn in den üblichen Fachbüchern finde sich der Teppich nicht. Zudem sei das Auktionshaus auch nicht auf die Versteigerung von Teppichen spezialisiert, sondern ein Universalversteigerer. Daher müsse der Augsburger Auktionator keinen Schadenersatz zahlen.
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Postwurfsendung “Einkauf aktuell” muss nicht geduldet werden
LG Lüneburg, Urteil vom 04.11.2011, Az. 4 S 44/11
Dem Kläger dieses Rechtsstreits waren wiederholt Ausgaben von “Einkauf aktuell” in den Briefkasten gesteckt worden, obwohl er mehrfach schriftlich gegen die Zustellung der wöchentlichen Sendung protestiert hatte.
„Einkauf aktuell“ besteht aus einem wöchentlichen TV-Programmhaft und Werbebroschüren unterschiedlicher Handelsunternehmen, ist unadressiert in einem Konvolut in Plastikfolie eingeschweißt, hat eine Auflage von rund 18 Millionen Stück und wird wöchentlich durch die Deutsche Post AG verteilt.
Das Landgericht Lüneburg urteilte jetzt: Postwurfsendungen, die gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers in seinen Briefkasten eingeworfen werden, stellen eine unzumutbare Belästigung des Empfängers und ein Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Zudem liege auch ein Eingriff vor in die Eigentumsrechte des Klägers vor. Im Wiederholungsfall drohen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
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Geschmacksmuster: Definition des informierten Benutzers
EuGH Urteil vom 20.10.2011, Az. C-281/10 P
Bisher war der Begriff des “informierten Benutzers” weder gesetzlich noch von der Rechtsprechung definiert. Dies hat der EuGH nunmehr mit dieser Entscheidung nachgeholt:
Der informierte Benutzer ist als Begriff zu verstehen, “der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander
gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem eine durchschnittliche Aufmerksamkeit, aber eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich.
…. (….)…
Was drittens den Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers betrifft, ist zu beachten, dass dieser zwar nicht der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher ist, der ein Geschmacksmuster in der Regel als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnrn. 25 und 26), aber auch kein Sachkundiger oder Fachmann, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann. Somit setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt. “
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Urheberrechte des Architekten stoppen „Stuttgart 21“ nicht
BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az. I ZR 216/10
Im Rahmen des Infrastrukturprojekts „Stuttgart 21“ werden Teilabrißarbeiten am
Stuttgarter Hauptbahnhof durchgeführt. Dies ist u.a. Grund, für massive Bürgerproteste.
Gebaut wurde der Stuttgarter Hauptbahnhof nach den Entwürfen des Architekten Prof.
Dipl.-Ing. Paul Bongatz (*1877, † 1956). Urheberrechtlicher Schutz für das Gebäude besteht noch bis Ende des Jahres 2026.
Die Erben des Architekten haben sich im Zuge eines Rechtsstreits gegen den Teilabriß
versucht zu wehren und beriefen sich auf die Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bongatz. Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.05.2010, Az. 17 O 42/10) hat die Klage abgewiesen, die Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 06.10.2010, Az. 4 U 106/10) ist ohne Erfolg geblieben und auch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BGH blieb erfolglos. Letzterer wies die Beschwerde mit folgenden
Begründungen ab:
Die Urheberinteressen des Urhebers hätten Jahre oder Jahrzehnte nach seinem Tod nicht notwendigerweise dasselbe Gewicht wie zu seinen Lebzeiten. Auch müsse der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sehe, zwar grundsätzlich die Urheberpersönlichkeitsinteressen des Architekten beim Umbau berücksichtigen und nach einer Lösung suchen, die in möglichst geringem Maße die Urheberpersönlichkeitsinteressen beeinträchtige. Habe sich der Eigentümer aber für eine bestimmte Planung entschieden, sei nur noch zu klären, ob die geplanten Änderungen dem Urheber zuzumuten seien.
Im Rahmender Interessenabwägung zwischen Eigentümerinteressen und Urheberinteressen sei insbesondere auf den Gebrauchszweck des Bauwerks abzustellen. Der Architekt wisse, dass sein Auftraggeber das Bauwerk zu einem bestimmten Zweck nutzen wolle. Es müsse aber auch damit rechnen, dass sich die Bedürfnisse des Eigentümers verändern könnten, sodass es ihm möglich sein müsse, das Gebäude den veränderten Bedürfnissen anzupassen.
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