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Blog-Beitrag für CREATIVE.NRW Cluster Kultur- und Kreativwirtschaft (Juni 2010):

Wie können wir geistiges Eigentum schützen?

In Zeiten, in welchen die tagtägliche Nutzung des Internets nicht mehr wegzudenken ist, in denen sich durch „Copy and Paste“ an fremden Werken freimütig und unkompliziert bedient werden kann, in denen das File-Sharing in illegalen Tauschbörsen für Musik  und Film an der Tagesordnung ist, in denen Google Bücher großer akademischer Bibliotheken ohne Zustimmung der Rechteinhaber massenweise einscannt und zur „Google-Libary“  zusammenträgt, stellt sich die Frage, wie geistiges Eigentum und insbesondere das kulturelle und kreatives Schaffen überhaupt noch geschützt sind und wie Rechtsverletzungen begegnet werden kann.

Im Zuge dieser Entwicklungen wurde die Open-Access- sowie die Creative-Common-Bewegung ins Leben gerufen, ja sogar die Forderung nach der Abschaffung des Urheberrechts wurde lautbar.

Was bei allen Argumenten für diese Tendenzen jedoch vergessen wird: Künstler und
Kreative leben von ihrer Kunst – sie sind auf eine Verwertung und angemessene Vergütung ihrer Leistungen angewiesen, sie bildet ihre Existenzgrundlage. Es ist von Bedeutung für sie, namentlich mit ihren Werken in Verbindung gebracht zu werden, genauso wie Bearbeitungen, Plagiate und Entstellungen nicht dulden zu müssen.

Aber was will und was kann das Urheberrecht? Welche rechtlichen Instrumente gibt es
neben dem Urheberrecht noch, um Gestaltungen und Kreativleistungen zu schützen?

Der dem Urheberrecht zu Grunde liegende Gedanke, ist zum einen der Schutz des Urhebers, von dem man annimmt, dass er sich gegenüber erfahrenen und professionellen Verwertern in einer unterlegeneren, unerfahreneren und damit schwächeren, angreifbaren Position befinde. Zum anderen geht man davon aus, dass das kreative Schaffen aufgrund seiner immateriellen Natur per se durch Dritte angreifbar sei.

Das Urheberecht entsteht mit dem Werk in der Person seines Schöpfers, also durch die Schöpfung des Werkes selbst, in dem Moment, in welchem die bloße Idee Form und Gestalt annimmt und für Dritte wahrnehmbar durch z.B. Sehen, Hören oder Lesen wird. Dies ist auch der Grund, warum die Idee an sich keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Einer Anmeldung oder Eintragung bedarf es nicht.

Regelmäßiges Problem, welches sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen an das Werk selbst ergibt: die besondere Gestaltungshöhe, welche das Werk aufweisen muss. Hierunter versteht man ein gewisses Maß an Kreativität, Ästhetik und Originalität. Die Gestaltung muss sich vom Alltäglichen und Durchschnittlichen deutlich absetzen. Nicht
selten jedoch entscheiden über dieses Kriterium die zuständigen Gerichte. Dies hat zur Folge, dass sich für den Gestalter zunächst immer die Unsicherheit hinsichtlich der Einordnung seiner Gestaltung – urheberrechtlich geschütztes Werk: ja oder nein? – ergibt.

Die Einordnung der Gestaltung als urheberrechtlich geschütztes Werk ist deshalb von Relevanz, weil nur im Falle einer positiven Einordnung seinem Schöpfer überhaupt Urheberrechte – und damit einhergehende Persönlichkeit- und Verwertungsrechte wie das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das Recht,
Entstellungen, Änderungen und Bearbeitungen nicht dulden zu müssen sowie das Recht zu wirtschaftlichen Verwertung – zugestanden werden.

Dem Urheberrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass – wenngleich das Werk bereits an Dritte veräußert und sein Schöpfer schon längst nicht mehr dessen Eigentümer und Besitzer ist – gleichwohl das geistige Band zwischen ihm und seinem Werk weiter fortbesteht. Dies hat zur Folge, dass die Urheberschaft selbst sowie die damit verbundenen weiteren Rechte niemals an Dritte übertragen werden können.

Kann der Gestalter hingegen mangels hinreichender Gestaltungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz für seine Kreation beanspruchen, ist er dennoch nicht schutzlos gestellt: Geschmackmusterrecht und wettbewerblicher Nachahmungsschutz bieten ebenfalls Lösungsmöglichkeiten, gegen Plagiate und Nachahmung vorzugehen.

Auch im vorvertraglichen Bereich der Kundenakquisition, in dem gerade Designer oft vor dem Dilemma stehen, einerseits durch Vorlage von Entwürfen gegenüber interessierten, potentiellen Auftraggebern ihr Können unter Beweis stellen zu müssen – und damit erheblich in Vorleistung gehen, ohne auch nur einen Cent für ihre Arbeit
zu sehen, andererseits Gefahr laufen, dass genau diese Entwürfe dann vom Interessenten benutzt werden, ohne dass eine Auftragserteilung an den Gestalter erfolgt, sind dem nicht schutzlos ausgeliefert:
In diesen Fällen kann der Gestalter den unberechtigten Nutzer seiner Vorlage auf Schadenersatz wegen Vorlagenfreibeuterei in Anspruch nehmen. Um sicherzustellen, dass er den hierfür nötigen Beweis antreten kann, sollte der Gestalter zumindest einen
Vertraulichkeitshinweis auf seiner Gestaltung anbringen, ja sogar nicht davor zurückschrecken, einen Schutzhüllenvertrag oder gar eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem jeweiligen Interessenten zu schließen.

© RAin Dorothe Lanc, 2010